Anwalt für Ausländerrecht und Asylrecht in Köln
Die Anwälte von Schlun & Elseven Rechtsanwälte haben sich auf dem Gebiet des Asyl- und Aufenthaltsrechts spezialisiert und verfügen über langjährige Erfahrung in diesem Bereich. Die Beratung und Vertretung findet nicht nur an den Kanzleistandorten in Aachen und Köln, sondern bundesweit statt. Nachfolgend erhalten Sie einen Überblick über die Verfahren und die von der Kanzlei im Bereich Ausländerrecht und Asylrecht abgedeckten Bereiche.
Asylverfahren
Sie sind in die Bundesrepublik eingereist und wollen Asyl oder einen anderen internationalen Schutzstatus erlangen. In diesem Fall müssen Sie sich zunächst unmittelbar nach Ihrer Einreise bei einer staatlichen Stelle oder bereits bei den Grenzbehörden melden und mitteilen, dass Sie Asyl begehren.
Dort werden Sie als Asylsuchender registriert. Es werden Ihre persönlichen Daten gespeichert, ein Lichtbild erstellt und Fingerabdrücke genommen. Im Anschluss daran erhalten Sie ein temporär geltendes Ausweisdokument, den sogenannten Ankunftsnachweis. Dieser stellt zum einen eine Berechtigung zum Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland dar. Zum anderen erhalten Sie gegen Vorlage dieses Dokuments existenzsichernde Leistungen. Diese sollen Ihnen in erster Linie den Grundbedarf an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung und Gesundheitspflege gewährleisten.
Sollten Sie in diesem Bereich Fragen haben, beraten wir Sie gerne. Darüber hinaus werden Sie im Anschluss an die Registrierung einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung im Bundesgebiet zugewiesen. Welche dies sein wird, richtet sich nach den konkreten Kapazitäten.
ZUWEISUNGSWUNSCH
Vor der Verteilung ist es möglich, dass Sie einen Zuweisungswunsch äußern. Ein Anspruch, in einer bestimmten Kommune untergebracht zu werden, besteht jedoch nur, wenn dort bereits der Ehegatte oder Lebenspartner lebt oder wenn die Zusammenführung minderjähriger Kinder mit ihren Eltern (oder umgekehrt) gelangen sollen. Darüber hinaus können auch so genannte “Härtefälle” berücksichtigt werden. Grundsätzlich ist es auch möglich, andere Wünsche zu äußern. Gerne informieren wir Sie über die entsprechenden Möglichkeiten und unterstützen Sie bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden und der Begründung Ihres Zuweisungswunsches.
ANTRAGSSTELLUNG
Der Eintritt in das Asylverfahren erfolgt über die Stellung eines Asylantrages. Diese erfolgt persönlich und bestenfalls unter Vorlage eines Identitätsnachweises. Im Anschluss an die Antragsstellung erhalten Sie ein neues Ausweisdokument, eine sogenannte Aufenthaltsgestattung. Diese weist Sie aus und bestätigt Ihren derzeit rechtmäßigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland.
In der Aufenthaltsgestattung ist eine sogenannte Wohnsitzauflage vermerkt. Das heißt, Sie dürfen sich grundsätzlich nur in der Kommune aufhalten, in der sich Ihre Aufnahmerichtung befindet.
UMVERTEILUNG
Auch hier besteht die Möglichkeit, einen sogenannten Umverteilungsantrag zu stellen, um die Zuweisung zu einer anderen Kommune zu erreichen. Dies ist grundsätzlich im Rahmen der Familienzusammenführung möglich. Wir sind Ihnen gerne behilflich bei der entsprechenden Antragsstellung und übernehmen für Sie die Korrespondenz mit den zuständigen Behörden. Im Falle eines nicht Ihrem Wunsch entsprechenden Zuweisungsbescheides besteht die Möglichkeit hiergegen im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht vorzugehen. Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung mit verwaltungsgerichtlichen Verfahren können wir Ihnen auch hierbei mit Rat und Tat zur Seite stehen.
ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER ARBEITSERLAUBNIS
Im Rahmen der Aufenthaltsgestattung können Sie die Zustimmung zur Aufnahme einer Beschäftigung beantragen. Dies setzt voraus, dass Sie eine bestimmte Stelle in Aussicht haben. In einem besonderen Verfahren prüft die Behörde, ob Ihnen die Zustimmung erteilt werden kann. Wir unterstützen Sie gerne bei der Antragsstellung und der Kommunikation mit dem potentiellen Arbeitgeber sowie den zuständigen Behörden.
DUBLINVERFAHREN
Das sogenannte Dublinverfahren ist ein besonderes Zuständigkeitsprüfungsverfahren. Hierbei wird geprüft, ob Sie bereits in einem anderen Staat der EU registriert worden sind und dieser Staat aufgrund dessen für die Durchführung des Asylverfahrens in Ihrem Fall zuständig ist. Ist dies der Fall, wird Ihr Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die die Bundesrepublik stellt ein sogenanntes Rücknahmeersuchen bei dem zuständigen Staat, worauf dieser binnen sechs Monate zu reagieren hat. Tut er dies nicht oder weist er das Ersuchen zurück, bleibt die Bundesrepublik zuständig und Sie können Ihr Asylverfahren hier fortführen.
Gegen Entscheidungen im Dublinverfahren besteht die Möglichkeit, den Rechtsweg zu beschreiten. Da die Klage jedoch in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung hat, das heißt, die in dem Bescheid getroffenen Entscheidung sofort vollzogen werden kann, muss neben der Klage zusätzlich ein Antrag auf Eilrechtsschutz gestellt werden. Dieser muss binnen einer Woche nach Zustellung bei dem Gericht eingegangen sein. Es ist somit wichtig, dass Sie nach Erhalt eines solchen Bescheids umgehend reagieren.
Wir stehen Ihnen in jedem Stadium dieses Verfahrens beratend zu Seite und unternehmen gerne – auch kurzfristig – die notwendigen rechtlichen Schritte für Sie.
ANHÖRUNG
Im Rahmen des Anhörungstermins beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), welches für die Entscheidung über Ihren Asylantrag zuständig ist, müssen Sie die Gründe vortragen, die Sie bewegt haben, in die Bundesrepublik einzureisen und um Asyl bzw. einen internationalen Schutzstatus zu ersuchen. Hierbei ist es besonders wichtig, möglichst umfassend und detailreich vorzutragen, da nachträgliche Korrekturen und Ergänzungen kaum möglich sind.
Wir bieten bereits im Vorfeld zu der Anhörung Beratung an und informieren Sie darüber, was Sie beachten müssen. Darüber hinaus begleiten wir Sie auch gerne zu der Anhörung und stellen als Ihr Rechtsbeistand sicher, dass die Verfahrensregeln eingehalten werden.
RECHTSSCHUTZ GEGEN EINEN NEGATIVEN ASYLBESCHEID
Wurde Ihr Asylantrag abgelehnt, können Sie hiergegen nur im Wege der Klage vor dem Verwaltungsgericht vorgehen. Hierfür besteht eine Frist von einem Monat ab Zustellung des ablehnenden Asylbescheids. Maßgeblich hierfür ist in aller Regel das Datum auf dem Umschlag, in welchem Ihnen der Bescheid zugestellt worden ist. Bewahren Sie diesen Umschlag gut auf.
In Fällen, in denen Ihr Antrag gar als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt wurde, kommt Ihrer Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Das bedeutet, dass Sie binnen einer Frist von einer Woche neben der Klage auch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellen müssen, um zu verhindern, dass die in dem Bescheid getroffenen Entscheidungen unanfechtbar und damit vollziehbar werden.
Wenden Sie sich in diesen Fällen einen erfahrene Anwaltskanzlei für Asylrecht! Unsere Anwälte helfen Ihnen – auch kurzfristig – weiter und unternehmen die notwendigen rechtlichen Schritte für Sie.
Fragen nach Abschluss des Asylverfahrens
AUFENTHALTSERLAUBNIS
Nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens, das heißt mit fruchtlosem Ablauf der Rechtsmittelfristen gegen Ihren Asylbescheid oder einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird Ihnen im Falle einer positiven Entscheidung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die Sie als Asylberechtigen, als anerkannten Flüchtling oder als international Schutzberechtigten ausweist.
Sollten Sie Fragen haben zu dem Umfang der einzelnen Schutzstatusformen, wenden Sie sich gerne an unsere Anwälte. Wir beraten Sie gerne und stehen Ihnen bei sämtlichen Fragen rund um diesen Themenkomplex zur Verfügung.
DULDUNG
Im Falle eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens sind Sie grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Das bedeutet, dass Sie verpflichtet sind, die Bundesrepublik zu verlassen. Ist jedoch die Ausreise bzw. die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich, erhalten Sie eine Duldung. Diese ändert an Ihrer grundsätzlichen Pflicht zur Ausreise nichts und bewahrt Sie auch nicht vor einer eventuellen Abschiebung. Sie bescheinigt Ihnen jedoch einen zeitlich beschränkten legalen Aufenthalt in der Bundesrepublik.
AUFHEBUNG DER WOHNSITZAUFLAGE
Mit einer Duldung sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Wohnsitz in der für Sie zuständigen Kommune zu nehmen. Sollten Sie die Kommune für kürzere Zeiträume verlassen wollen, müssen Sie dies der für Sie zuständigen Ausländerbehörde anzeigen.
Sollten Sie dauerhaft aus der Kommune, für die die Wohnsitzauflage gilt, in eine andere Kommune umziehen wollen, muss ein entsprechender Antrag bei der für Sie zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden. Diese wird dann die Kommune, in die Sie umziehen wollen, um Zustimmung ersuchen.
Gerne unterstützen unsere Anwälte Sie bei diesem Vorhaben und übernehmen die Kommunikation mit den zuständigen Behörden. Aufgrund unserer umfassenden Erfahrung auf diesem Gebiet, können wir dafür sorgen, dass das Entscheidungsverfahren möglichst zügig durchgeführt wird und Ihrem Wunsch bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprochen wird.
BESCHÄFTIGUNGSERLAUBNIS
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, auch mit einer Duldung einer Beschäftigung nachzugehen. Unsere Anwälte beraten Sie gerne zu diesem Thema und unterstützen Sie bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Sollten Sie ein konkretes Beschäftigungsangebot haben, führen wir gerne das hierfür erforderliche Verfahren für Sie durch.
DULDUNG ZUM ZWECKE EINER AUSBILDUNG
Es besteht die Möglichkeit, auch nach negativem Ausgang des Asylverfahrens eine Duldung zum Zwecke einer Ausbildung zu beantragen. Dies setzt in erster Linie voraus, dass Sie einen Ausbildungsvertrag vorweisen können.
Haben Sie Fragen zu diesem Thema oder wollen Sie eine solche Ausbildungsduldung beantragen. Zögern Sie nicht, auf unseren umfassenden Erfahrungsschatz zurück zu greifen!
Visaverfahren
Unabhängig von einem Asylverfahren besteht die Möglichkeit des zweckgebundenen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland. Unsere Anwälte haben jahrelange Erfahrung bei der Durchführung von Visaverfahren und stehen Ihnen auch in diesem Bereich gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Es wird unterschieden zwischen Visa zu familiären Zwecken, zu Studienzwecken und zum Zwecke einer beruflichen Beschäftigung.
AUFENTHALT ZUM ZWECKE DER FAMILIENZUSAMMENFÜHRUNG
Das Aufenthaltsgesetz ermöglicht die Familienzusammenführung in erster Linie von minderjährigen Kindern, Ehegatten und Eltern minderjähriger Kinder zu Deutschen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
Auch wird unter weitergehenden Voraussetzungen der Zuzug zu Ausländern gewährt, wobei in erster Linie solche Ausländer privilegiert werden, die unbefristete Aufenthaltsrechte genießen. Hierunter fallen die Niederlassungserlaubnis, die Blaue Karte – EU, die Erlaubnis zum Daueraufenthalt EU sowie die bereits längerfristig erteilte Aufenthaltserlaubnis, sofern die anschließende Erteilung der Niederlassungserlaubnis nicht von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. In diesem Fall wird für den Nachzug von Ehegatten in aller Regel der Nachweis über einfache Deutschkenntnisse (A1) verlangt.
Unter engen Voraussetzungen ist es neben den genannten Personen auch möglich, die Eltern von minderjährigen Ausländern zum Zwecke der Personensorge in die Bundesrepublik zu holen sowie sonstige Familienangehörige, sofern hierdurch eine unbillige Härte vermieden werden kann.
Wenn Sie den Zuzug eines Familienangehörigen veranlassen möchten, oder als Familienangehöriger zu einem Deutschen oder einem Ausländer in die Bundesrepublik einreisen möchten, prüfen unsere Anwälte gerne für Sie, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, beraten Sie dahingehend, wie Sie die Voraussetzungen erfüllen können und stellen für Sie den Kontakt zu den zuständigen Behörden und Auslandsvertretungen her.
AUFENTHALT ZU STUDIENZWECKEN
Zum Zwecke eines Hochschulstudiums kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, sofern das Studium den Hauptzweck des Aufenthaltes darstellt. Sofern Sie noch über keine Zulassung zu einer deutschen Hochschule verfügen, können Sie ebenfalls eine befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Studienplatzsuche beantragen. Voraussetzung hierfür ist indes, dass Sie über eine sogenannte Hochschulzugangsbefähigung verfügen, die gegebenenfalls in einer Feststellungsprüfung vorab erworben werden muss.
Wenn Sie beabsichtigen an einer deutschen Hochschule zu studieren, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir verfügen über einen weitreichenden Erfahrungsschatz auf diesem Gebiet und unterstützen Sie gerne in diesem Vorhaben.
AUFENTHALTSERLAUBNIS ZUM ZWECKE DER JOBSUCHE
Wenn Sie über einen deutschen oder einem dem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschluss verfügen und Ihr Lebensunterhalt gesichert ist, können Sie eine auf sechs Monate begrenzte Aufenthaltserlaubnis zur Suche eines Ihrer Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes beantragen. Wenn Sie sich bereits in Deutschland aufhalten, gilt dies jedoch nur, wenn Sie unmittelbar vor der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche bereits in Besitz eines Aufenthaltstitels zum Zwecke eines Studiums oder zum Zwecke der Erwerbstätigkeit waren.
Wünschen Sie entsprechende anwaltliche Beratung in Hinblick auf die Beantragung eines solchen Visums, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.
AUFENTHALT ZUM ZWECKE EINER BERUFLICHEN BESCHÄFTIGUNG
Wenn Sie planen, in der Bundesrepublik Deutschland eine berufliche Beschäftigung aufzunehmen, stehen Ihnen je nach Qualifikation und Einkommen verschiedene Aufenthaltstitel zur Verfügung.
EU BLUE CARD
Die Erteilung einer Blauen Karte EU setzt voraus, dass Sie einen deutschen oder einen ausländischen Hochschulabschluss haben, der mit einem deutschen Abschluss vergleichbar ist. Darüber hinaus müssen Sie einen Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot vorweisen und ein Mindestbruttogehalt, das aktuell bei 50.800 Euro pro Jahr liegt. Für sogenannte Mangelberufe wie beispielsweise Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie, Ingenieure, Mathematiker oder Humanmediziner liegt die Mindestbruttogehaltsgrenze bei 39.624 Euro.
NIEDERLASSUNGSERLAUBNIS FÜR HOCHQUALIFIZIERTE
Gehören Sie zu der Gruppe der hochqualifizierten Ausländer, dann können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Niederlassungserlaubnis beantragen. Hierbei handelt es sich ebenfalls um einen unbefristeten Aufenthaltstitel. Hochqualifizierte Ausländer sind insbesondere Wissenschaftler mit besonderen fachlichen Kenntnissen und Lehrpersonen sowie wissenschaftliche Mitarbeiter in herausgehobener Funktion.
AUFENTHALTERLAUBNIS FÜR FÜHRUNGSKRÄFTE UND LEITENDE ANGESTELLTE
Vergleichbare Regelungen bestehen für leitende Angestellte und Führungskräfte. Erfüllen Sie die entsprechenden Voraussetzungen, ist es möglich eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen, ohne dass eine sogenannte Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden muss. Wir beraten Sie gerne in Hinblick darauf, welcher Aufenthaltstitel für Sie in Betracht kommt und was Sie im Beantragungsverfahren zu beachten haben. Sollten Sie weitergehende Unterstützung in dem Bereich Arbeitsimmigration wünschen, stehen Ihnen unsere Rechtsanwälte gerne mit Rat und Tat zur Seite.